Bundesgesetz
über die Armee und die Militärverwaltung
(Militärgesetz, MG)

vom 3. Februar 1995 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 64

1 Der Bund un­ter­stützt im Rah­men der be­wil­lig­ten Kre­di­te Ver­bän­de und Ver­ei­ne bei der Durch­füh­rung der vor­dienst­li­chen Aus­bil­dung.

2 Das VBS kann vor­dienst­li­che Aus­bil­dungs­kur­se durch­füh­ren oder an­de­re Or­ga­ni­sa­tio­nen da­mit be­auf­tra­gen. Die­se Kur­se sind frei­wil­lig. Das Be­ste­hen ei­nes sol­chen Kur­ses kann für die Ein­tei­lung in Trup­pen­gat­tun­gen oder für die Über­tra­gung von be­stimm­ten Funk­tio­nen vor­aus­ge­setzt wer­den.

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