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Bundesgesetz
über die Armee und die Militärverwaltung
(Militärgesetz, MG)

vom 3. Februar 1995 (Stand am 1. Januar 2023)

Art. 71 Auftrag und Führung

1 Die zi­vi­le Be­hör­de be­stimmt den Auf­trag für den Ein­satz im In­land nach Rück­spra­che mit dem VBS.

2 Der Bun­des­rat oder das VBS legt die Kom­man­dostruk­tur fest.

3 Der Trup­pen­kom­man­dant führt die Trup­pe im Ein­satz.