vom 3. Februar 1995 (Stand am 1. Januar 2023)
1 Die zivile Behörde bestimmt den Auftrag für den Einsatz im Inland nach Rücksprache mit dem VBS.
2 Der Bundesrat oder das VBS legt die Kommandostruktur fest.
3 Der Truppenkommandant führt die Truppe im Einsatz.