Bundesgesetz
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Art. 112 Aufbewahrung und Unterhalt
1 Die Angehörigen der Armee sorgen für die sichere Aufbewahrung und die Instandhaltung der persönlichen Ausrüstung sowie für den Ersatz unbrauchbar gewordener Gegenstände. 2 Verletzen Angehörige der Armee diese Pflichten oder missbrauchen sie die Ausrüstung, so kann ihnen diese abgenommen werden. 3 Ehemalige Angehörige der Armee sind verpflichtet, die persönliche Ausrüstung bis zu deren Rückgabe sicher aufzubewahren und zu unterhalten.221 221 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955). |