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Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG)
vom 3. Februar 1995 (Stand am 1. September 2023)
Art. 125Schiesswesen ausser Dienst
1 Die Kantone ernennen die kantonalen Schiesskommissionen und anerkennen die Schiessvereine.
2 Die Kantone entscheiden über den Betrieb von Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst und weisen Schiessvereine den Anlagen zu. Sie achten auf umweltverträgliche Schiessanlagen und fördern Gemeinschafts- oder Regionalanlagen.
3 Der Bundesrat regelt den Zuständigkeitsbereich und die Pflichten der Kantone.
4 Gegen letztinstanzliche kantonale Verfügungen im Bereich des Schiesswesens ausser Dienst kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Das VBS ist ebenfalls zur Beschwerde berechtigt. Die letztinstanzlich verfügenden kantonalen Behörden stellen ihm ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich zu.241
241 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).