Bundesgesetz
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Art. 20 Neubeurteilung der Tauglichkeit; Neueinteilung
1 Der Militärärztliche Dienst kann von Amtes wegen eine Neubeurteilung der Militärdiensttauglichkeit anordnen.45 1bis Ein schriftliches und begründetes Gesuch um Neubeurteilung stellen können:
1ter Personen, die im Hinblick auf ihre dienstlichen Pflichten teilweise oder völlig urteilsunfähig sind, sind dienstuntauglich. Die Erwachsenenschutzbehörden melden dem Kommando Operationen48 unverzüglich alle rechtskräftig verfügten Beistandschaften sowie deren Aufhebung, die Stellungspflichtige und Angehörige der Armee betreffen. Das Kommando Operationen49 leitet die Meldungen an die Rekrutierungsorgane sowie die Kreiskommandantinnen und Kreiskommandanten weiter.50 51 2 Die Einteilung und die Zuteilung eines Angehörigen der Armee können jederzeit geändert werden. 3 Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren. 45 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955). 46 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2019 angepasst. 47 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955). 48 Richtig: Kommando Ausbildung. 49 Richtig: Kommando Ausbildung. 50 Fassung des zweiten und dritten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 725; BBl 2021 2198). 51 Ursprünglich: Abs. 1bis. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917). |