Bundesgesetz
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Art. 32 Befehl und Gehorsam
1 Die Vorgesetzten und die von ihnen ermächtigten Führungsgehilfen haben das Recht, den Unterstellten in Dienstsachen Befehle zu erteilen. 2 Die Angehörigen der Armee sind den Vorgesetzten gegenüber in Dienstsachen zu Gehorsam verpflichtet. 3 Die Angehörigen der Armee führen einen Befehl nicht aus, wenn er von ihnen ein Verhalten verlangt, das nach Gesetz oder Völkerrecht strafbar ist. |