Bundesgesetz
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Art. 48c Aus- und Weiterbildung von Cyberspezialistinnen und Cyberspezialisten 114
1 Das VBS ist für die Aus- und Weiterbildung der Angehörigen der Armee zuständig, die als Cyberspezialistinnen und Cyberspezialisten eingeteilt sind. 2 Es kann Dritte mit der Durchführung von Aus- und Weiterbildungsmassnahmen beauftragen. 114 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 725; BBl 2021 2198). |