Bundesgesetz
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Art. 66b Zuständigkeiten 146
1 Zuständig für die Anordnung eines Einsatzes ist der Bundesrat. 2 Der Bundesrat kann die für die Durchführung des Einsatzes notwendigen internationalen Abkommen abschliessen. 3 Soll der Einsatz bewaffnet erfolgen, so konsultiert der Bundesrat vorgängig die Aussenpolitischen und die Sicherheitspolitischen Kommissionen beider Räte. 4 Werden für einen bewaffneten Einsatz mehr als 100 Angehörige der Armee eingesetzt oder dauert dieser länger als drei Wochen, so muss die Bundesversammlung den Einsatz genehmigen. In dringenden Fällen kann der Bundesrat die Genehmigung der Bundesversammlung nachträglich einholen. 146 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Sept. 2001 (AS 2001 2266; BBl 2000477). |