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Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG)
vom 3. Februar 1995 (Stand am 1. September 2023)
Art. 73Stellung der Angehörigen der Armee und des erforderlichen Personals
1 Die Angehörigen der Armee haben im Assistenzdienst grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie im Ausbildungsdienst.
2 Für Assistenzdienste im Ausland, die Angestellte der Bundesverwaltung im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses leisten, kann der Bundesrat, soweit sachliche Gründe dies erfordern, besondere personalrechtliche Bestimmungen vorsehen für die Bereiche:
a.
Lohn, Zuschläge zum Lohn und Sozialleistungen;
b.
Höchstarbeitszeit, Arbeitszeit, Ferien und Urlaub sowie Umfang und Ausgleich von Mehrarbeit und Überzeit;
c.
Ausrüstung des Personals mit den Geräten, den Dienstkleidern und dem Material, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind;
d.
Ersatz der Auslagen und Vergütung für Inkonvenienzen.152
3 Der Beizug von Personal von ausserhalb der Bundesverwaltung wird vertraglich geregelt.153