Bundesgesetz
über die Armee und die Militärverwaltung
(Militärgesetz, MG)

vom 3. Februar 1995 (Stand am 1. September 2023)


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Art. 76 Begriff

1 Ak­tiv­dienst wird ge­leis­tet, um:

a.
die Schweiz und ih­re Be­völ­ke­rung zu ver­tei­di­gen (Lan­des­ver­tei­di­gungs­dienst);
b.
die zi­vi­len Be­hör­den bei der Ab­wehr von schwer­wie­gen­den Be­dro­hun­gen der in­ne­ren Si­cher­heit zu un­ter­stüt­zen (Ord­nungs­dienst);
c.154
bei stei­gen­der Be­dro­hung den Aus­bil­dungs­stand der Ar­mee zu er­hö­hen.

2 Wäh­rend des Ak­tiv­diens­tes kön­nen Trup­pen auch Auf­ga­ben des As­sis­tenz­diens­tes und des Frie­dens­för­de­rungs­diens­tes wahr­neh­men.

154 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).

BGE

125 I 227 () from 21. April 1999
Regeste: Art. 85 lit. a OG; Zulässigkeit der kantonalen Initiative»Genève, République de Paix». Einheit der Materie (E. 3). Vereinbarkeit der Initiative mit dem übergeordneten Recht; grundsätzliche Erwägungen; Tragweite eines allgemeinen Vorbehaltes zugunsten des eidgenössischen Rechts (E. 4). Bei restriktiver Auslegung verstösst die Intitiativbestimmung, welche eine Intervention des Kantons bei «internationalen Institutionen» vorsieht, nicht gegen die aussenpolitischen Kompetenzen des Bundes (E. 5). Dass sich der Kanton für die Senkung des Militärbudgets einsetzen solle (E. 6), für die Rückwidmung von militärischem Gelände zu zivilen Zwecken (E. 7), für die Verlagerung von wirtschaftlichen Aktivitäten im Zusammenhang mit dem militärischen auf den zivilen Sektor (E. 8) sowie für die Aufnahme von Gewaltopfern (E. 9), erscheint bundesrechtskonform. Zulässig ist auch die Förderung des Zivildienstes im Rahmen einer objektiven Informationspolitik und durch Einrichtung einer angemessenen Infrastruktur (E. 10). Unzulässig wäre hingegen ein Verzicht des Kantons auf jeglichen Einsatz von Truppen zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung auf dem kantonalen Territorium (E. 11) oder zur Gewährleistung der Sicherheit von internationalen Konferenzen (Assistenzdienst; E. 12).

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