Bundesgesetz
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Art. 92 Grundsätze 168
1 Die Angehörigen der Armee, die im Inland Assistenzdienst oder Spontanhilfe für die zivilen Polizeiorgane oder für das Grenzwachtkorps leisten, sind zur Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen nach dem Zwangsanwendungsgesetz vom 20. März 2008169 (ZAG) berechtigt, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 2 In den übrigen Militärdiensten sind Angehörige der Armee berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben:
3 Die Angestellten der Militärverwaltung des Bundes sind zur Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen nach dem ZAG berechtigt, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 4 Der Bundesrat regelt unter Berücksichtigung der Art der Aufgaben und des Ausbildungsstands im Einzelnen:
168 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 725; BBl 2021 2198). |