Bundesgesetz
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Art. 96176
1 Die Armee erstellt, betreibt und nutzt für die Erfüllung ihrer Aufgaben eigene, robuste und unabhängige Installationen und Systeme, die im Rahmen der Auftragserfüllung der Armee der Datenbearbeitung dienen (militärische Informations- und Kommunikationstechnologie). 2 Sie kann im Rahmen der Erstellung, des Betriebs und der Nutzung oder des Schutzes der militärischen Informations- und Kommunikationstechnologie mit zivilen Behörden zusammenarbeiten. 176 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 725; BBl 2021 2198). |