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Art. 104 Fachoffiziere
1 Höhere Unteroffiziere, Unteroffiziere, Gefreite und Soldaten mit besonderen Kenntnissen können bei Bedarf mit Offiziersfunktionen betraut werden.208 Sie haben die damit verbundenen Dienste und die für die Funktionsausübung notwendigen Ausbildungsdienste ganz oder teilweise zu leisten.209 2 Sie werden zum Fachoffizier ernannt und haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Offiziere in gleicher Funktion. 3 Der Bundesrat bestimmt die Funktionen, die übertragen werden können, und regelt die Voraussetzungen für die Ernennung. 4 Wird die Offiziersfunktion nicht mehr ausgeübt, so wird die Ernennung zum Fachoffizier in der Regel belassen. Der Bundesrat legt die Ausnahmen fest. 208 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955). 209 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 725; BBl 2021 2198). |