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Bundesgesetz
über die Armee und die Militärverwaltung
(Militärgesetz, MG)

Art. 108 Vorrat

Der Bund stellt einen an­ge­mes­se­nen Vor­rat an Ver­sor­gungs­gü­tern be­reit, da­mit die Ar­mee ih­ren Auf­trag er­fül­len kann.