Bundesgesetz
über die Armee und die Militärverwaltung
(Militärgesetz, MG)


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Art. 125 Schiesswesen ausser Dienst

1 Die Kan­to­ne er­nen­nen die kan­to­na­len Schiess­kom­mis­sio­nen und an­er­ken­nen die Schiess­ver­ei­ne.

2 Die Kan­to­ne ent­schei­den über den Be­trieb von Schiess­an­la­gen für das Schiess­we­sen aus­ser Dienst und wei­sen Schiess­ver­ei­ne den An­la­gen zu. Sie ach­ten auf um­welt­ver­träg­li­che Schiess­an­la­gen und för­dern Ge­mein­schafts- oder Re­gio­nal­an­la­gen.

3 Der Bun­des­rat re­gelt den Zu­stän­dig­keits­be­reich und die Pflich­ten der Kan­to­ne.

4 Ge­gen letz­tin­stanz­li­che kan­to­na­le Ver­fü­gun­gen im Be­reich des Schiess­we­sens aus­ser Dienst kann Be­schwer­de beim Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt er­ho­ben wer­den. Das VBS ist eben­falls zur Be­schwer­de be­rech­tigt. Die letz­tin­stanz­lich ver­fü­gen­den kan­to­na­len Be­hör­den stel­len ihm ih­re Ver­fü­gun­gen so­fort und un­ent­gelt­lich zu.244

244 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).

BGE

126 II 480 () from 30. November 2000
Regeste: Lärmschutz, Sanierung eines Schiessstandes (Art. 11 ff. und 16 USG, Art. 13 LSV, Anhang 7 LSV). Bundesrechtliche Anforderungen bei der Sanierung einer lärmigen Anlage (E. 3a). Gesetzmässigkeit der Bestimmungen der Lärmschutzverordnung, welche den Beurteilungspegel Lr definieren (E. 4). Anwendung dieser Bestimmungen auf den konkreten Fall (E. 5). Folgen der Ungenauigkeit oder Unsicherheit der Ergebnisse bei der Ermittlung eines Lärmpegels; Tragweite des Mittelwertes (E. 6). Anwendung des Vorsorgeprinzips gemäss Art. 11 Abs. 2 USG (E. 7).

131 II 743 () from 31. Oktober 2005
Regeste: Art. 32d, 34 und 36 USG, Art. 63, 125 und 133 MG; Kostenbeteiligung des Bundes an der Altlastensanierung eines Schiessstandes. Verursacherbegriff nach Art. 32d USG (E. 3.1 und 3.2). Umstände, unter welchen das Gemeinwesen wie ein Privater als Zustands- oder Verhaltensstörer kostenpflichtig werden kann (E. 3.3). Die ausserdienstliche Schiesspflicht wird zwar vom Bund vorgeschrieben, der Vollzug wie auch der Betrieb der Anlagen obliegen jedoch den Kantonen, respektive den Gemeinden. Die Vermeidung unzulässiger Umwelteinwirkungen beim Bau und Betrieb der Anlagen ist ebenfalls Aufgabe der kantonalen Vollzugsbehörde. Der Bund ist nicht unmittelbarer Verursacher jener Bleibelastung, welche auf die ausserdienstliche Schiesspflicht zurückzuführen ist (E. 4).

147 II 357 (1C_162/2020) from 16. April 2021
Regeste: Art. 17 Abs. 1 USG; Art. 14 und Anhang 7 LSV; Art. 125 Abs. 2 und Art. 133 Abs. 3 MG; Art. 4 Abs. 1 Schiessverordnung; lärmschutzrechtliche Sanierung einer zivilen Schiessanlage; Erleichterungen für die Durchführung von ausserdienstlichen Schiessübungen. Die Überschreitung der Lärm-Immissionsgrenzwerte einer zivilen Schiessanlage ist unter Gewährung entsprechender Sanierungserleichterungen grundsätzlich hinzunehmen, damit die obligatorische Schiesspflicht erfüllt werden kann (E. 6.1). Auch die freiwilligen Schiessübungen im Sinne der Schiessverordnung können unter Umständen Sanierungserleichterungen rechtfertigen. Sie fallen jedoch weniger stark ins Gewicht als das obligatorische Schiessen (E. 6.5). Beschränkung des Schiessbetriebs als Lärmsanierungsmassnahme unter Berücksichtigung des bundesrechtlichen Gebots zur Förderung von Gemeinschafts- oder Regionalanlagen und des öffentlichen Interesses an der Sicherstellung des Schiesswesens ausser Dienst (E. 6.6). Dauer der Befristung von Sanierungserleichterungen (E. 6.7).

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