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Art. 128a Schutz militärischer Anlagen
1 Für Bauten und Anlagen, welche dem Bundesgesetz vom 23. Juni 1950257 über den Schutz militärischer Anlagen unterstehen, ist keine Plangenehmigung erforderlich. 2 Das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren ist sinngemäss anwendbar. Dem Geheimhaltungsinteresse ist dabei Rechnung zu tragen. |