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Art. 130a Zuständigkeit
1 Das VBS regelt die Ausserbetriebnahme von Immobilien des Bundes, die nicht mehr für militärische Zwecke benötigt werden. 1bis Es spricht sich mit den Kantons- und Gemeindebehörden ab.265 2 Es schliesst die für die Ausserbetriebnahme notwendigen Verträge ab. 265 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955). |