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Bundesgesetz
über die Armee und die Militärverwaltung
(Militärgesetz, MG)

Art. 130b Vorrang beim Verkauf

1 Beim Ver­kauf von nicht mehr be­nö­tig­ten mi­li­tä­ri­schen Im­mo­bi­li­en sind vor­ran­gig die Kan­to­ne und Ge­mein­den zu be­rück­sich­ti­gen.

2 Der Bun­des­rat re­gelt die Ein­zel­hei­ten.