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Bundesgesetz
über die Armee und die Militärverwaltung
(Militärgesetz, MG)

Art. 131 Unterkunft für die Truppe

1 Ge­mein­den und Ein­woh­ner sind ver­pflich­tet, den Trup­pen und Ar­mee­tie­ren Un­ter­kunft zu ge­wäh­ren.

2 Sie wer­den da­für vom Bund an­ge­mes­sen ent­schä­digt.