Bundesgesetz
über die Armee und die Militärverwaltung
(Militärgesetz, MG)


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Art. 133 Schiessanlagen

1 Die Ge­mein­den sor­gen da­für, dass die Schiess­an­la­gen, die für die aus­ser­dienst­li­chen mi­li­tä­ri­schen Schiess­übun­gen so­wie die ent­spre­chen­de Tä­tig­keit der Schiess­ver­ei­ne be­nö­tigt wer­den, un­ent­gelt­lich zur Ver­fü­gung ste­hen. Die Schiess­an­la­gen sind der Trup­pe ge­gen Ent­schä­di­gung für Schiess­übun­gen zur Ver­fü­gung zu stel­len.

2 Das VBS kann den Ge­mein­den für die Er­rich­tung von Schiess­an­la­gen das Ent­eig­nungs­recht nach dem EntG267 er­tei­len, so­fern ih­nen die­se Mög­lich­keit nicht auf­grund des kan­to­na­len Rechts zu­steht.

3 Das VBS er­lässt Vor­schrif­ten über La­ge, Bau und Be­trieb von Schiess­an­la­gen für das Schiess­we­sen aus­ser Dienst so­wie über die zu­las­ten der Schiess­ver­ei­ne ge­hen­den Ein­rich­tun­gen. Es be­rück­sich­tigt da­bei die Be­dürf­nis­se der Si­cher­heit, des Um­welt­schut­zes so­wie des Na­tur- und Hei­mat­schut­zes.

BGE

131 II 743 () from 31. Oktober 2005
Regeste: Art. 32d, 34 und 36 USG, Art. 63, 125 und 133 MG; Kostenbeteiligung des Bundes an der Altlastensanierung eines Schiessstandes. Verursacherbegriff nach Art. 32d USG (E. 3.1 und 3.2). Umstände, unter welchen das Gemeinwesen wie ein Privater als Zustands- oder Verhaltensstörer kostenpflichtig werden kann (E. 3.3). Die ausserdienstliche Schiesspflicht wird zwar vom Bund vorgeschrieben, der Vollzug wie auch der Betrieb der Anlagen obliegen jedoch den Kantonen, respektive den Gemeinden. Die Vermeidung unzulässiger Umwelteinwirkungen beim Bau und Betrieb der Anlagen ist ebenfalls Aufgabe der kantonalen Vollzugsbehörde. Der Bund ist nicht unmittelbarer Verursacher jener Bleibelastung, welche auf die ausserdienstliche Schiesspflicht zurückzuführen ist (E. 4).

147 II 357 (1C_162/2020) from 16. April 2021
Regeste: Art. 17 Abs. 1 USG; Art. 14 und Anhang 7 LSV; Art. 125 Abs. 2 und Art. 133 Abs. 3 MG; Art. 4 Abs. 1 Schiessverordnung; lärmschutzrechtliche Sanierung einer zivilen Schiessanlage; Erleichterungen für die Durchführung von ausserdienstlichen Schiessübungen. Die Überschreitung der Lärm-Immissionsgrenzwerte einer zivilen Schiessanlage ist unter Gewährung entsprechender Sanierungserleichterungen grundsätzlich hinzunehmen, damit die obligatorische Schiesspflicht erfüllt werden kann (E. 6.1). Auch die freiwilligen Schiessübungen im Sinne der Schiessverordnung können unter Umständen Sanierungserleichterungen rechtfertigen. Sie fallen jedoch weniger stark ins Gewicht als das obligatorische Schiessen (E. 6.5). Beschränkung des Schiessbetriebs als Lärmsanierungsmassnahme unter Berücksichtigung des bundesrechtlichen Gebots zur Förderung von Gemeinschafts- oder Regionalanlagen und des öffentlichen Interesses an der Sicherstellung des Schiesswesens ausser Dienst (E. 6.6). Dauer der Befristung von Sanierungserleichterungen (E. 6.7).

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