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Art. 134 Benützung von Privatgrund
1 Die Grundbesitzer sind verpflichtet, die Benützung ihres Landes zu militärischen Übungen zu gestatten. 2 Für den dadurch entstehenden Schaden leistet der Bund Ersatz nach Massgabe der Artikel 135–143. …268 268 Zweiter Satz aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858). |