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Art. 135 Schaden infolge dienstlicher Tätigkeit
1 Der Bund haftet ohne Rücksicht auf das Verschulden für den Schaden, den Angehörige der Armee oder die Truppe Dritten widerrechtlich zufügen:
2 Er haftet nicht, sofern er beweist, dass der Schaden durch höhere Gewalt oder durch Verschulden der geschädigten oder einer dritten Person verursacht worden ist. 3 Bei Tatbeständen, die unter andere Haftungsbestimmungen fallen, richtet sich die Haftung des Bundes nach diesen Bestimmungen. 4 Gegenüber den Angehörigen der Armee, die den Schaden verursacht haben, steht den Geschädigten kein Anspruch zu. BGE
129 III 410 () from 14. März 2003
Regeste: Haftung bei Zivilschutzmassnahmen (Art. 58 ZSG); Haltereigenschaft bei Luftfahrzeugen (Art. 64 LFG). Für Drittschäden, die von Zivilschutzmassnahmen herrühren, haftet das Gemeinwesen kausal (Art. 58 Abs. 1 und 3 ZSG). Art. 58 Abs. 6 ZSG, der andere Haftpflichtbestimmungen vorbehält, ändert an dieser Haftungsordnung nichts (E. 3). Die Haltereigenschaft im Sinne von Art. 64 LFG beurteilt sich nach den für die Motorfahrzeughaftpflicht erarbeiteten Kriterien. Bei requirierten Fahrzeugen geht die Haltereigenschaft auf das Gemeinwesen über (E. 4). |