Bundesgesetz
über die Armee und die Militärverwaltung
(Militärgesetz, MG)


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Art. 137 Eigentum der Angehörigen der Armee

1 Die An­ge­hö­ri­gen der Ar­mee müs­sen für Ver­lust und Be­schä­di­gung ih­res Ei­gen­tums selbst auf­kom­men. Der Bund rich­tet ih­nen ei­ne an­ge­mes­se­ne Ent­schä­di­gung aus, wenn der Scha­den durch einen dienst­li­chen Un­fall oder un­mit­tel­bar durch die Aus­füh­rung ei­nes Be­fehls ent­stan­den ist.

2 Bei Selbst­ver­schul­den kann die Ent­schä­di­gung an­ge­mes­sen her­ab­ge­setzt wer­den. Da­bei wird be­rück­sich­tigt, ob die Mit­nah­me oder Ver­wen­dung des pri­va­ten Ge­gen­stan­des dienst­lich ge­bo­ten war.

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