Bundesgesetz
über die Armee und die Militärverwaltung
(Militärgesetz, MG)


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Art. 138 Rückgriff nach Entschädigung

Hat der Bund ei­ne Ent­schä­di­gung ge­leis­tet, so steht ihm der Rück­griff auf die An­ge­hö­ri­gen der Ar­mee zu, die den Scha­den vor­sätz­lich oder grob­fahr­läs­sig ver­ur­sacht ha­ben.

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