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Art. 150a Abkommen über den Status von Angehörigen der Armee 292
1 Der Bundesrat kann internationale Abkommen zur Regelung der rechtlichen und administrativen Fragen abschliessen, die sich aus der zeitweiligen Entsendung von schweizerischen Angehörigen der Armee ins Ausland oder dem zeitweiligen Aufenthalt von Angehörigen ausländischer Armeen in der Schweiz ergeben. 2 Dabei kann er die folgenden Bereiche abweichend vom geltenden Recht regeln:
292 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Sept. 2001 (AS 2001 2264; BBl 2000477). |