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Art. 17 Dienstbefreiung der Parlamentarier und Parlamentarierinnen
1 Die Mitglieder der Bundesversammlung sind während der Dauer der Sessionen und der Sitzungen der Kommissionen und Fraktionen der eidgenössischen Räte vom Ausbildungsdienst und vom Assistenzdienst befreit. 2 Sie müssen nur Ausbildungsdienst für einen höheren Grad oder eine neue Funktion nachholen. |