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Art. 22a Degradation infolge eines Strafurteils 63
1 Haben sich Angehörige der Armee infolge eines Strafurteils wegen eines Verbrechens oder Vergehens ihres Grades unwürdig gemacht, so werden sie degradiert. 2 Mit der Degradation ist gleichzeitig zu entscheiden, ob degradierte Angehörige der Armee weiter zu Dienstleistungen aufgeboten werden. 63 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917). |