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Art. 28 Verfassungsmässige und gesetzliche Rechte
1 Den Angehörigen der Armee stehen die verfassungsmässigen und gesetzlichen Rechte auch im Militärdienst zu. 2 Einschränkungen sind nur zulässig, soweit es der Ausbildungsdienst oder der jeweilige Einsatz erfordert. 3 Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Angehörigen der Armee.80 80 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858). |
