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Art. 30 Ersatz des Erwerbsausfalls
1 Wer Militärdienst leistet, hat Anspruch auf eine Entschädigung für den Erwerbsausfall. 1bis Zwischen der Rekrutenschule und Ausbildungsdiensten zur Erlangung des Grades Wachtmeister, Feldweibel, Hauptfeldweibel, Fourier oder Leutnant oder zwischen solchen Ausbildungsdiensten besteht ein Anspruch auf Sold und Erwerbsersatz, sofern die jeweiligen Dienste höchstens sechs Wochen auseinanderliegen.84 2 Der Erwerbsersatz wird durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt. 84 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955). |