Bundesgesetz
über die Armee und die Militärverwaltung
(Militärgesetz, MG)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 32 Befehl und Gehorsam

1 Die Vor­ge­setz­ten und die von ih­nen er­mäch­tig­ten Füh­rungs­ge­hil­fen ha­ben das Recht, den Un­ter­stell­ten in Dienst­sa­chen Be­feh­le zu er­tei­len.

2 Die An­ge­hö­ri­gen der Ar­mee sind den Vor­ge­setz­ten ge­gen­über in Dienst­sa­chen zu Ge­hor­sam ver­pflich­tet.

3 Die An­ge­hö­ri­gen der Ar­mee füh­ren einen Be­fehl nicht aus, wenn er von ih­nen ein Ver­hal­ten ver­langt, das nach Ge­setz oder Völ­ker­recht straf­bar ist.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden