Bundesgesetz
über die Armee und die Militärverwaltung
(Militärgesetz, MG)


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Art. 32 Befehl und Gehorsam

1 Die Vor­ge­setz­ten und die von ih­nen er­mäch­tig­ten Füh­rungs­ge­hil­fen ha­ben das Recht, den Un­ter­stell­ten in Dienst­sa­chen Be­feh­le zu er­tei­len.

2 Die An­ge­hö­ri­gen der Ar­mee sind den Vor­ge­setz­ten ge­gen­über in Dienst­sa­chen zu Ge­hor­sam ver­pflich­tet.

3 Die An­ge­hö­ri­gen der Ar­mee füh­ren einen Be­fehl nicht aus, wenn er von ih­nen ein Ver­hal­ten ver­langt, das nach Ge­setz oder Völ­ker­recht straf­bar ist.

BGE

149 I 129 (8C_351/2022) from 22. Februar 2023
Regeste: Art. 10 Abs. 2 und Art. 36 BV; Art. 47 MG; Art. 20 Abs. 1, Art. 10 Abs. 3 und Art. 37 Abs. 1 BPG; Art. 7 Abs. 1 PVSPA; Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Angehörigen der Spezialkräfte der Armee wegen der Weigerung, sich der für obligatorisch erklärten Covid-19-Impfung zu unterziehen. Die dem Beschwerdeführer erteilte Weisung, sich gegen Covid-19 impfen zu lassen, beruhte auf der Notwendigkeit, trotz der von zahlreichen Ländern wegen der Coronavirus-Pandemie getroffenen Massnahmen eine kurzfristige operationelle Verfügbarkeit für Einsätze im Ausland sicherzustellen. Diese Impfpflicht, verbunden mit einer Kündigungsandrohung im Falle der Widersetzung, stellt einen Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit dar. Die vorliegende Grundrechtsbeschränkung stützt sich indessen auf eine genügende gesetzliche Grundlage (E. 5.1). Sie dient einem hinreichenden öffentlichen Interesse (E. 5.2) und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit wird gewahrt (E. 5.3).

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