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Art. 43 Anrechnung von Ausbildungsdiensten 106
1 Die Ausbildung und die Vorbereitungsdienste für Einsätze im In- und Ausland werden besoldet und an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet. 2 Ausbildungsdienste, die im Rahmen eines vertraglichen Arbeitsverhältnisses geleistet und entschädigt werden, werden nicht besoldet und nicht angerechnet. 106 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858). |