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Art. 44 Freiwillige Ausbildungsdienste 107
1 Angehörige der Armee können zur freiwilligen Leistung von Ausbildungsdiensten zugelassen werden, wenn dafür ein Bedürfnis der Armee besteht. 2 Freiwillig geleistete Ausbildungsdienste werden nicht an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet. 107 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955). |