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Art. 51 Wiederholungskurse 119
1Die Militärdienstpflichtigen leisten jährlich Wiederholungskurse. Diese werden in der Regel in den Formationen geleistet, in denen die Pflichtigen eingeteilt sind. 2 Die Mannschaft leistet sechs dreiwöchige Wiederholungskurse. 3 Der Bundesrat legt Anzahl und Dauer der Wiederholungskurse für Militärdienstpflichtige mit Schlüsselfunktionen, Unteroffiziere, höhere Unteroffiziere und Offiziere fest. Er berücksichtigt dabei insbesondere die Ausbildungsbedürfnisse, die Einsatzbereitschaft und die verfügbaren Ressourcen. 4 Er kann bei besonderen Ausbildungsbedürfnissen kürzere Wiederholungskurse oder die tageweise Leistung des Wiederholungskurses vorsehen. 119 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955). |