Bundesgesetz
über die Armee und die Militärverwaltung
(Militärgesetz, MG)


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Art. 51 Wiederholungskurse 119

1Die Militärdienstpflichtigen leisten jährlich Wiederholungskurse. Diese werden in der Regel in den Formationen geleistet, in denen die Pflichtigen eingeteilt sind.

2 Die Mannschaft leistet sechs dreiwöchige Wiederholungskurse.

3 Der Bun­des­rat legt Anzahl und Dauer der Wiederholungskurse für Militärdienstpflichtige mit Schlüsselfunktionen, Unteroffiziere, höhere Unteroffiziere und Offiziere fest. Er be­rück­sich­tigt da­bei ins­be­son­de­re die Aus­bil­dungs­be­dürf­nis­se, die Ein­satz­be­reit­schaft und die ver­füg­ba­ren Res­sour­cen.

4 Er kann bei besonderen Ausbildungsbedürfnissen kürzere Wiederholungskurse oder die tageweise Leistung des Wiederholungskurses vorsehen.

119 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).

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