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Art. 55126
1 Angehende Wachtmeister und Leutnants müssen eine auf ihre Aufgabe ausgerichtete Kaderausbildung bestehen. 2 Die neu ernannten Wachtmeister und Leutnants müssen einen Ausbildungsdienst in einer Rekrutenschule bestehen. Sie tragen die Ausbildungs- und Führungsverantwortung auf ihrer Stufe. 3 Der Bundesrat regelt:
4 Er kann das VBS ermächtigen, die Einzelheiten zu den Ausbildungsdiensten wie Aufteilung, Teilnehmer und Zulassungsbedingungen zu regeln. 126 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917). 127 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955). |