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Art. 6 Zuteilung und Zuweisung weiterer Personen
1 Der Bundesrat kann anordnen, dass der Armee zugeteilt oder zugewiesen werden:
2 Die der Armee zugeteilten oder zugewiesenen Personen haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die übrigen Angehörigen der Armee. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen. 12 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955). |