Bundesgesetz
über die Armee und die Militärverwaltung
(Militärgesetz, MG)


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Art. 62 Unterstützung des Bundes

1 Der Bund un­ter­stützt die Tä­tig­kei­ten der an­er­kann­ten mi­li­tä­ri­schen Ver­bän­de und Ver­ei­ne für die vor- und aus­ser­dienst­li­che Aus- und Wei­ter­bil­dung zum Nut­zen der Ar­mee.135

2 Er un­ter­stützt die an­er­kann­ten Schiess­ver­ei­ne für die mit Or­don­nan­zwaf­fen und mit Or­don­nanz­mu­ni­ti­on durch­ge­führ­ten Schiess­übun­gen.

3 Der Bun­des­rat re­gelt die Vor­aus­set­zun­gen für die An­er­ken­nung nach den Ab­sät­zen 1 und 2. Er be­zeich­net wei­te­re Tä­tig­kei­ten, die der Bund un­ter­stützt.136

4 Der Bund führt Aus­bil­dungs­kur­se durch.

135 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).

136 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).

BGE

147 II 357 (1C_162/2020) from 16. April 2021
Regeste: Art. 17 Abs. 1 USG; Art. 14 und Anhang 7 LSV; Art. 125 Abs. 2 und Art. 133 Abs. 3 MG; Art. 4 Abs. 1 Schiessverordnung; lärmschutzrechtliche Sanierung einer zivilen Schiessanlage; Erleichterungen für die Durchführung von ausserdienstlichen Schiessübungen. Die Überschreitung der Lärm-Immissionsgrenzwerte einer zivilen Schiessanlage ist unter Gewährung entsprechender Sanierungserleichterungen grundsätzlich hinzunehmen, damit die obligatorische Schiesspflicht erfüllt werden kann (E. 6.1). Auch die freiwilligen Schiessübungen im Sinne der Schiessverordnung können unter Umständen Sanierungserleichterungen rechtfertigen. Sie fallen jedoch weniger stark ins Gewicht als das obligatorische Schiessen (E. 6.5). Beschränkung des Schiessbetriebs als Lärmsanierungsmassnahme unter Berücksichtigung des bundesrechtlichen Gebots zur Förderung von Gemeinschafts- oder Regionalanlagen und des öffentlichen Interesses an der Sicherstellung des Schiesswesens ausser Dienst (E. 6.6). Dauer der Befristung von Sanierungserleichterungen (E. 6.7).

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