Bundesgesetz
über die Armee und die Militärverwaltung
(Militärgesetz, MG)


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Art. 63 Ausserdienstliche Schiesspflicht

1 Wäh­rend der Dau­er der Mi­li­tär­dienst­pflicht müs­sen die fol­gen­den An­ge­hö­ri­gen der Ar­mee jähr­lich aus­ser­dienst­li­che Schiess­übun­gen be­ste­hen:

a.137
hö­he­re Un­ter­of­fi­zie­re, Un­ter­of­fi­zie­re, Ge­frei­te und Sol­da­ten, die mit dem Sturm­ge­wehr aus­ge­rüs­tet sind;
b.
Sub­al­ter­n­of­fi­zie­re, die ei­ner Trup­pen­gat­tung oder ei­nem Dienstzweig an­ge­hö­ren, wel­che mit dem Sturm­ge­wehr aus­ge­rüs­tet sind.

2 Die­se Schiess­übun­gen wer­den von Schiess­ver­ei­nen or­ga­ni­siert und sind für die Schüt­zen kos­ten­los.

3 Der Bun­des­rat kann vor­se­hen, dass Sub­al­ter­n­of­fi­zie­re die Schiess­pflicht mit der Pis­to­le statt mit dem Sturm­ge­wehr er­fül­len.

4 Er kann die Dau­er der Schiess­pflicht an­ders re­geln und Aus­nah­men von der Schiess­pflicht vor­se­hen.

5 Wer der Schiess­pflicht nicht nach­kommt oder die vor­ge­schrie­be­ne Min­dest­leis­tung nicht er­reicht, muss einen Schiess­kurs oh­ne Sold ab­sol­vie­ren.138

6 Der Bund ent­schä­digt die an­er­kann­ten Ver­bän­de und Ver­ei­ne für die Or­ga­ni­sa­ti­on und die Durch­füh­rung der Bun­des­übun­gen.

137 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).

138 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 725; BBl 2021 2198).

BGE

147 II 357 (1C_162/2020) from 16. April 2021
Regeste: Art. 17 Abs. 1 USG; Art. 14 und Anhang 7 LSV; Art. 125 Abs. 2 und Art. 133 Abs. 3 MG; Art. 4 Abs. 1 Schiessverordnung; lärmschutzrechtliche Sanierung einer zivilen Schiessanlage; Erleichterungen für die Durchführung von ausserdienstlichen Schiessübungen. Die Überschreitung der Lärm-Immissionsgrenzwerte einer zivilen Schiessanlage ist unter Gewährung entsprechender Sanierungserleichterungen grundsätzlich hinzunehmen, damit die obligatorische Schiesspflicht erfüllt werden kann (E. 6.1). Auch die freiwilligen Schiessübungen im Sinne der Schiessverordnung können unter Umständen Sanierungserleichterungen rechtfertigen. Sie fallen jedoch weniger stark ins Gewicht als das obligatorische Schiessen (E. 6.5). Beschränkung des Schiessbetriebs als Lärmsanierungsmassnahme unter Berücksichtigung des bundesrechtlichen Gebots zur Förderung von Gemeinschafts- oder Regionalanlagen und des öffentlichen Interesses an der Sicherstellung des Schiesswesens ausser Dienst (E. 6.6). Dauer der Befristung von Sanierungserleichterungen (E. 6.7).

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