Bundesgesetz
über die Armee und die Militärverwaltung
(Militärgesetz, MG)


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Art. 67 Assistenzdienst zur Unterstützung ziviler Behörden 149

1 Im In­land wird As­sis­tenz­dienst ge­leis­tet zur Un­ter­stüt­zung zi­vi­ler Be­hör­den:

a.
bei der Be­wäl­ti­gung aus­ser­or­dent­li­cher La­gen, in de­nen die in­ne­re Si­cher­heit nicht schwer­wie­gend be­droht ist und die keinen Ordnungsdiensteinsatz erfordern;
b.
beim Schutz von Per­so­nen und be­son­ders schutz­wür­di­gen Sa­chen, ins­be­son­de­re von kri­ti­schen In­fra­struk­tu­ren;
c.
bei der Be­wäl­ti­gung von Auf­ga­ben im Rah­men des Si­cher­heits­ver­bun­des Schweiz und der ko­or­di­nier­ten Diens­te;
d.
bei der Be­wäl­ti­gung von Ka­ta­stro­phen, Spit­zen­be­las­tun­gen oder von Auf­ga­ben, die die Be­hör­den man­gels ge­eig­ne­ter Per­so­nen oder Mit­tel nicht be­wäl­ti­gen kön­nen;
e.
bei der Er­fül­lung an­de­rer Auf­ga­ben von na­tio­na­ler oder in­ter­na­tio­na­ler Be­deu­tung.

2 Die Un­ter­stüt­zung er­folgt auf Ge­such der be­trof­fe­nen Be­hör­den von Bund oder Kan­to­nen, je­doch nur so­weit:

a.
die Auf­ga­be im öf­fent­li­chen In­ter­es­se liegt; und
b.
die zi­vi­len Be­hör­den die Auf­ga­be in per­so­nel­ler, ma­te­ri­el­ler oder zeit­li­cher Hin­sicht nur mit ei­nem un­ver­hält­nis­mäs­si­gen Ein­satz von Mit­teln er­fül­len könn­ten.

3 Zur Un­ter­stüt­zung kön­nen Trup­pen ent­sandt so­wie Ma­te­ri­al und Ver­sor­gungs­gü­ter der Ar­mee zur Ver­fü­gung ge­stellt wer­den. So­weit er­for­der­lich, kann Per­so­nal des Bun­des oder von aus­ser­halb der Bun­des­ver­wal­tung bei­ge­zo­gen wer­den.

4 Der Bun­des­rat be­stimmt im Ein­zel­fall, wel­che Be­waff­nung der Trup­pe für den Schutz der ein­ge­setz­ten Per­so­nen und Trup­pen so­wie für die Er­fül­lung ih­res Auf­trags er­for­der­lich ist.

149 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).

BGE

125 I 227 () from 21. April 1999
Regeste: Art. 85 lit. a OG; Zulässigkeit der kantonalen Initiative»Genève, République de Paix». Einheit der Materie (E. 3). Vereinbarkeit der Initiative mit dem übergeordneten Recht; grundsätzliche Erwägungen; Tragweite eines allgemeinen Vorbehaltes zugunsten des eidgenössischen Rechts (E. 4). Bei restriktiver Auslegung verstösst die Intitiativbestimmung, welche eine Intervention des Kantons bei «internationalen Institutionen» vorsieht, nicht gegen die aussenpolitischen Kompetenzen des Bundes (E. 5). Dass sich der Kanton für die Senkung des Militärbudgets einsetzen solle (E. 6), für die Rückwidmung von militärischem Gelände zu zivilen Zwecken (E. 7), für die Verlagerung von wirtschaftlichen Aktivitäten im Zusammenhang mit dem militärischen auf den zivilen Sektor (E. 8) sowie für die Aufnahme von Gewaltopfern (E. 9), erscheint bundesrechtskonform. Zulässig ist auch die Förderung des Zivildienstes im Rahmen einer objektiven Informationspolitik und durch Einrichtung einer angemessenen Infrastruktur (E. 10). Unzulässig wäre hingegen ein Verzicht des Kantons auf jeglichen Einsatz von Truppen zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung auf dem kantonalen Territorium (E. 11) oder zur Gewährleistung der Sicherheit von internationalen Konferenzen (Assistenzdienst; E. 12).

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