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Art. 69 Assistenzdienst im Ausland 150
1 Im Ausland wird Assistenzdienst geleistet zur Unterstützung ziviler Behörden:
2 Der Assistenzdienst im Ausland ist freiwillig. Zur Unterstützung humanitärer Hilfeleistungen im grenznahen Raum kann er obligatorisch erklärt werden. 3 Der Bundesrat bestimmt für Einsätze nach Absatz 1 Buchstabe a im Einzelfall, welche Bewaffnung für den Schutz der eingesetzten Personen und Truppen sowie für die Erfüllung ihres Auftrags erforderlich ist. 4 Er kann die für die Durchführung des Einsatzes notwendigen internationalen Abkommen zur Regelung der rechtlichen und administrativen Fragen des Einsatzes abschliessen. 150 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955). |