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Art. 71 Auftrag und Führung
1 Die zivile Behörde bestimmt den Auftrag für den Einsatz im Inland nach Rücksprache mit dem VBS. 2 Der Bundesrat oder das VBS legt die Kommandostruktur fest. 3 Der Truppenkommandant führt die Truppe im Einsatz. |