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Art. 75 Besondere Bestimmungen
1 Für den Assistenzdienst werden soweit möglich Truppen eingesetzt, die sich im Dienst befinden. 2 Angehörige der Armee können zu Vorbereitungs- und Entlassungsarbeiten aufgeboten werden. 3 Der Bundesrat legt die zur Sicherstellung der Bereitschaft notwendigen Massnahmen fest. 4 Er kann für einen Assistenzdienst:
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