Bundesgesetz
über die Armee und die Militärverwaltung
(Militärgesetz, MG)


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Art. 78 Vereidigung

1 Die zum Ak­tiv­dienst auf­ge­bo­te­nen Trup­pen wer­den ver­ei­digt.

2 Die An­ge­hö­ri­gen der Ar­mee leis­ten den Eid oder das Ge­lüb­de.

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