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Bundesgesetz
über die Armee und die Militärverwaltung
(Militärgesetz, MG)

Art. 90 Unterstellung von Verwaltungseinheiten

Der Bun­des­rat be­stimmt die Ver­wal­tungs­ein­hei­ten, die nach der Wahl des Ge­ne­rals die­sem un­ter­stellt wer­den.