Bundesgesetz
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Art. 11 Einschränkungen der Datenbearbeitung
1 Daten über die Intimsphäre dürfen nur in Form von Zahlenwerten bekannt gegeben oder durch ein Abrufverfahren zugänglich gemacht werden. Sie werden längstens fünf Jahre aufbewahrt. 2 Persönlichkeitsprofile werden längstens aufbewahrt:
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