Bundesgesetz
über die militärischen Informationssysteme
(MIG)

vom 3. Oktober 2008 (Stand am 1. September 2017)


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Art. 11 Einschränkungen der Datenbearbeitung

1 Da­ten über die In­tim­sphä­re dür­fen nur in Form von Zah­len­wer­ten be­kannt ge­ge­ben oder durch ein Ab­ruf­ver­fah­ren zu­gäng­lich ge­macht wer­den. Sie wer­den längs­tens fünf Jah­re auf­be­wahrt.

2 Per­sön­lich­keitspro­fi­le wer­den längs­tens auf­be­wahrt:

a.
bis zur Ent­las­sung aus der Mi­li­tär­dienst­pflicht; oder
b.
wäh­rend fünf Jah­ren ab Be­en­di­gung der An­stel­lung bei der Grup­pe Ver­tei­di­gung.

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