Bundesgesetz
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Art. 124 Datenbekanntgabe
1 Die zuständigen Stellen und Personen machen die Daten der Informationssysteme von Simulatoren folgenden Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich:
2 Sie geben die Daten der Informationssysteme von Simulatoren bekannt:
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