Bundesgesetz
|
Art. 125 Datenaufbewahrung
1 Die Daten der Informationssysteme von Simulatoren werden bis zum Abschluss des Ausbildungsdienstes aufbewahrt. 2 Trainieren Angehörige der Armee regelmässig auf denselben Simulatoren, so können die Daten der Trainings nach deren Abschluss jeweils bis fünf Jahre aufbewahrt werden. |