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Bundesgesetz über die militärischen Informationssysteme (MIG)
vom 3. Oktober 2008 (Stand am 1. September 2017)
Art. 143fDatenaufbewahrung
Die Daten des SPHAIR-Expert werden nach Abschluss des letzten Kurses zur fliegerischen Aus- und Weiterbildung der betroffenen Person längstens während zehn Jahren aufbewahrt.