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Bundesgesetz über die militärischen Informationssysteme (MIG)
vom 3. Oktober 2008 (Stand am 1. September 2017)
Art. 34Datenbekanntgabe
1 Die Daten der ISPE sind den behandelnden Ärztinnen und Ärzten und deren Hilfspersonal durch Abrufverfahren zugänglich.
2 Sie dürfen dem Militärärztlichen Dienst der Armee, der Militärversicherung und dem Sekretariat Militärische Unfallverhütung für statistische Zwecke und die Qualitätssicherung in anonymisierter Form bekannt gegeben werden.