Bundesgesetz
über die militärischen Informationssysteme
(MIG)

vom 3. Oktober 2008 (Stand am 1. September 2017)


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Art. 35 Datenaufbewahrung

Die Da­ten der IS­PE wer­den nach Ab­schluss der Schu­le be­zie­hungs­wei­se nach Ent­las­sung aus dem Mi­li­tär­spi­tal wäh­rend zwei Jah­ren auf­be­wahrt.

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