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Bundesgesetz über die militärischen Informationssysteme (MIG)
vom 3. Oktober 2008 (Stand am 1. September 2017)
Art. 35Datenaufbewahrung
Die Daten der ISPE werden nach Abschluss der Schule beziehungsweise nach Entlassung aus dem Militärspital während zwei Jahren aufbewahrt.