Drucken
Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.

Bundesgesetz
über die militärischen Informationssysteme
(MIG)

vom 3. Oktober 2008 (Stand am 1. September 2017)

Art. 35 Datenaufbewahrung

Die Da­ten der IS­PE wer­den nach Ab­schluss der Schu­le be­zie­hungs­wei­se nach Ent­las­sung aus dem Mi­li­tär­spi­tal wäh­rend zwei Jah­ren auf­be­wahrt.